Neues Maklergesetz – wer zahlt jetzt was?

Neues Maklergesetz – wer zahlt jetzt was?

Bei einem Immobilienkauf oder einem Immobilienverkauf, bei dem ein Makler inkludiert ist, fällt eine Maklerprovision an. Diese wird auch Maklercourtage oder Maklergebühr genannt und bezeichnet den Lohn, der bei einer erfolgreich vermittelten Immobilie fällig wird.

Dabei ist es irrelevant, ob es sich um ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück handelt. Eine erfolgreiche Vermittlung hat dann stattgefunden, wenn zwischen dem Makler und dem Verkäufer oder dem Käufer ein wirksamer Maklervertrag geschlossen wurde, der Makler daraufhin die Leistung erbringt, woraufhin ein wirksamer Kaufvertrag für das Haus oder die Wohnung aufgesetzt wird.


Im Gegensatz zur Verteilung der Maklerprovision, ist die Höhe gesetzlich nicht verankert. Auch, wenn diese in der Regel bis zu 7,41 Prozent des Kaufpreises beträgt, steht es den Parteien zu, frei darüber zu verhandeln. Die Verteilung der Maklergebühr zwischen dem Verkäufer und dem Käufer wiederum, wurde Ende letzten Jahres detailliert festgelegt.

Das bedeutet, dass der Immobilienverkäufer mindestens die Hälfte der Kosten trägt. Das Ziel dieser Regelung ist die finanzielle Entlastung der Käufer bei dem Immobilienverkauf und den anfallenden Kaufnebenkosten. Sollte der Verkäufer die gesamte Maklercourtage übernehmen wollen, ist dies möglich, wenn er es ausdrücklich verlangt.

Es ist davon auszugehen, dass der Großteil der Immobilienmakler sich die etablierte Provision von 7,41 Prozent beibehalten. Dies bedeutet nach der neuen Gesetzeslage, dass 3,57 Prozent von dem Verkäufer und 3,57 Prozent von dem Käufer beglichen werden müssen.

Hinzu kommt die neue gesetzliche Vorschrift, wie der Maklervertrag abgeschlossen werden muss. Bisher war es möglich, eine mündliche Form zu wählen. Diese ist nun nicht mehr ausreichend. Das bedeutet, dass ausschließlich die Schriftform Gültigkeit hat. Eine mögliche Option hierbei ist die E-Mail.


Es wird unterschieden zwischen der Innenprovision und der Außenprovision. Die Außenprovision definiert die Provision, die der Käufer der Immobilie an den Makler zahlen muss. Diese ist in der Präsentation der Immobilie aufgeführt und wird prozentual an dem Kaufpreis bemessen. Die Innenprovision definiert die Provision, die der Verkäufer an den Makler zahlt. Diese ist nicht in der Präsentation ausgewiesen, sondern wird von den Parteien in dem Maklervertrag festgehalten.

Die steuerliche Regelung ist ebenfalls deutlich fixiert. Wenn es um den Erwerb oder den Verkauf einer Immobilie durch eine Privatperson geht, ist dies vom steuerlichen Aspekt nicht begünstigt. Wird die Immobilie jedoch als Kapitalanlage gekauft, dann kann die an den Makler gezahlte Gebühr als Anschaffungskosten deklariert und von den Steuern abgesetzt werden. Bei dieser Option wird die Maklercourtage zu dem Kaufpreis addiert und daraufhin über die Jahre abgeschrieben.


Welche Alternative gibt es

Wenn die neue gesetzliche Verankerung Bedenken hervorruft oder der Einbezug eines Maklers als zu kostspielig erscheint, bietet sich mit http://www.wirkaufenjedewohnung.de eine gute Alternative an. Die Immobilie wird nach eingehender Beratung direkt gekauft. Auf diese Weise ist es nicht notwendig einen Makler hinzuzuziehen, womit auch die Maklerprovision eingespart wird. Ergänzend hierzu, fällt auch die Käufersuche weg, die in der Regel sehr viel Zeit in Anspruch nimmt. Dem damit verbundenen Stress kann somit auch effektiv entgegengewirkt werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert