Wohnkredit ─ so wird die Wohnungsrenovierung erschwinglich

Nicht nur Hausbau und Immobilienerwerb können via Kredit finanziert werden. Für Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten können Immobilienbesitzer den Wohnkredit zu guten Konditionen beantragen.
Einige Geldinstitute bieten zusätzlich zur bekannten Immobilienfinanzierung noch einen Wohnkredit an, der für Umbaubaumaßnahmen oder Investitionen in eine neue Wohnungseinrichtung in Anspruch genommen werden kann. Anders als bei einem Ratenkredit für die Baufinanzierung ist für den Abschluss eines zweckgebundenen Wohnkredits keine Eintragung im Grundbuch notwendig. Eine Kopie des Grundbuchauszugs oder des Grundsteuerbescheids ist in der Regel ausreichend. Nachweise über Einkommen, laufende monatliche Unkosten und die Restschuld bzw. die monatliche Rate bei einem laufenden Kredit sind für die Beantragung vorzulegen. Die Bonität ist, wie bei jedem Kredit, eine unumgängliche Grundbedingung.
Wohnträume werden mit Wohnkredit schnell wahr
Ein Wohnkredit bietet den Vorteil, dass damit nicht notwendig eine lange Bindung eingegangen wird. Das Darlehen kann jederzeit durch Sondertilgungen früher beglichen werden, zudem ist eine fristlose Kündigung immer gebührenfrei möglich. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung wird eventuell die
Handwerkerleistungen beim Fiskus absetzen und Geld sparen
Vom als Finanzierungsmöglichkeit abgesehen, sollten Immobilienbesitzer nicht vergessen, dass sich Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten teilweise steuerlich absetzen lassen. Handwerkerleistungen fallen unter die haushaltsnahen Dienstleistungen, die in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden können. Unter bestimmten Bedingungen können die Kosten für Umbauarbeiten im Haus noch dazu als außergewöhnliche Belastungen beim Finanzamt abgerechnet werden. Steuervorteile werden nur gewährt, wenn die Handwerksarbeiten per Überweisung bezahlt wurden, Bargeldzahlungen werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Wer sich die Steuerersparnisse zunutze macht, kann sich mit dem zurückerstatteten Geld eher aus der Zahlungsverpflichtung für den Wohnkredit lösen oder indirekt einen Teil der Raten für den Wohnkredit begleichen. Bei Neubauten ist im Übrigen keine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen vorgesehen.
Bildrechte: © Thorben Wengert / pixelio.de + © pic-unique – Fotolia.com
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