Mängelrüge und Mängelbeseitigung bei Baumängeln
Wer selbst Bauherr ist oder war, weiß es leider nur allzu gut: wo Bauvorhaben in die Tat umgesetzt werden, treten in sehr vielen Fällen Mängel auf. Das können kleine Mängel in der Art von Schönheitsfehlern sein, aber auch schwerwiegende Mängel, die die Funktionalität erheblich einschränken oder sogar verhindern. Es ist ratsam, bei der Feststellung eines Mangels sofort zu reagieren, den Mangel beim Auftragnehmer zu rügen und ihn zur Mängelbeseitigung aufzufordern.
Es macht Sinn, direkt nach Beendigung einer Baumaßnehme eine gründliche Abnahme durchzuführen und zu protokollieren. Wer selbst die Expertise für Bauarbeiten nicht hat oder sich die objektive Beurteilung nicht zutraut, ist gut beraten, sich Hilfe zu holen. Ein fachkundiger Architekt, ein befreundeter Sachverständiger oder ein befreundeter Handwerker aus dem Gewerksbereich, in dem das Bauvorhaben durchgeführt wurde, können hier gute Dienste leisten und dem Bauherrn mit ihrem Fachwissen – und oft auch dem gesetzlichen Rahmen zur Mängelrüge und Mängelbeseitigung – unterstützen.
Ein festgestellter Mangel sollte nicht nur ins Abnahmeprotokoll aufgenommen, sondern auch in einem separaten Schreiben noch einmal gerügt werden. Dem Auftragnehmer muss eine angemessene Frist zur Mängelbeseitung gewährt werden. Für den Fall, dass der Auftragnehmer den Auftrag an einen Subunternehmer weitergegeben hat, ist dennoch der Auftragnehmer selbst der Ansprechpartner, denn der Werkvertrag wurde zwischen dem Bauherrn, evtl. vertreten durch den Architekten oder Baubetreuer, mit dem Auftragnehmer abgeschlosssen und vom Auftragnehmer in eigener Verantwortung an einen Subunternehmer weitergegeben. Diese Untervergabe von Aufträgen ist zwar in vielen Gegenden Deutschlands gang und gäbe, aber nicht unbedingt ein Garant für Qualität am Bau, da die günstigeren Preise oft weniger Fachkenntnis und weniger praktischen Erfahrungen geschuldet sind.
Es sollte in der Mängelrüge neben der Fristsetzung darauf hingewiesen werden, dass der Bauherr sich vorbehält, die geschuldete Mängelbeseitigung nach fruchtlosem Fristablauf im Rahmen einer Selbstvornahme an ein Fachunternehmen zu beauftragen und dem Auftragnehmer dafür die Kosten in Rechnung zu stellen bzw. sie als Vorschuss zu verlangen.
Bauaufträge unterliegen den deutschen Gesetzen und sind insbesondere im BGB und in der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) geregelt. Es handelt sich um einen sogenannten „Werkvertrag“, der in schriftlicher Form abgeschlossen werden sollte, was aber kein Muss ist. Der Auftragnehmer schuldet ein mängelfreies und funktionales Werk, der Auftraggeber schuldet die Zahlung. Was nach den Gesetzen so einfach klingt, ist in der Praxis oft kompliziert und schwierig umzusetzen. Es macht hier viel Sinn, vor allem für relativ unerfahrene Bauherren, sich fachkundige Hilfe und Unterstützung zu holen, um die Funktionalität und Ästhetik des Bauwerks, das entstehen soll, sicherzustellen.
© Marco2811 – Fotolia.com
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